Gerichtsurteile zu PKW-Anhängern - Harbeck News

Wichtige Gerichtsurteile zu PKW-Anhängern

26. April 2023

In der letzten News hatten wir Ihnen über das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) berichtet, das den Halter selbst dann für Schäden haftbar macht, wenn dieser mit dem Geschehen nichts zu tun hat. Das klingt merkwürdig, ist aber nicht das einzige Urteil dieser Art. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im August 2021 entschieden, dass der Halter für das Abschleppen seines Anhängers zahlen muss, wenn dieser quer auf der Fahrbahn steht. Absolut berechtigt, denkt man sich. Nur dass der Halter den Anhänger ordnungsgemäß am Straßenrand geparkt und gesichert hatte. Ein unbekannter Dritter hatte dann die Keile unter den Rädern entfernt. Das Gefälle auf der Straße brachte den Anhänger dann ins Rollen.

Der Halter musste für den Abschleppdienst zahlen, weil der unbekannte Dritte zum Zeitpunkt des Rollens auf die Straße seine “Sachherrschaft” über den Anhänger je bereits wieder aufgegeben hatte. Das klingt doch etwas skurril, betont aber ein weiteres Mal die große Verantwortung des Halters eines PKW-Anhängers.

Haftung beim Anhänger: Versicherungsklauseln und Betriebsgefahr beachten

Das gilt übrigens auch, wenn der Halter seine eigene Kasko in Anspruch nehmen will, zumindest, wenn die Versicherungsklauseln im Kleingedruckten bestimmte Haftungsausschluss-Klauseln beinhalten. Auf dem PKW-Anhänger befanden sich Eisplatten, die beim Bremsen nach vorne rutschten und das Hinterteil des Zugfahrzeugs beschädigten. Die Versicherung wollte nicht zahlen, denn Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug seien ohne Einwirkung von außen nicht versichert. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Einschätzung, weil Eis und Tau-Vorgänge keine Einwirkung von außen darstellen (09.01.2017 – 6 U 139/16 ). Die gleiche Ausschlussklausel (A.2.3.2 AKB) führte auch dazu, dass die Vollkasko eines PKW-Besitzers eine Leistung ablehnen konnte. Der PKW-Besitzer hatte beim Rückwärtsfahren mit seinem Anhänger seinen eigenen hinteren Kotflügel beschädigt. Diesen Schaden musste er allein bezahlen (- IV ZR 128/14 -).

Wenn Ihr Anhänger nahe der erlaubten Höchstbreite von 2,50 gebaut ist, steigt die Betriebsgefahr. So sah es zumindest das Oberlandesgericht Celle (- 14 U 157/16 -). Der ziehende Ford Transit war nach einem Halt wieder angefahren und hatte ein am Straßenrand geparktes Auto bereits passiert, als dessen Besitzer die Fahrertür öffnete. Der Anhänger stieß mit der Tür zusammen. Obwohl der Fahrer des Transit den Vorgang gar nicht hatte sehen können, wurde seine Haftpflicht dazu verurteilt, 25 % des Schadens zu bezahlen.

Kennzeichenpflicht am Anhänger: Verstoß kann teuer werden

Zum Schluss noch einige Anmerkungen zur Kennzeichenpflicht am Anhänger. Wenn ein Halter gegen diese Pflicht verstößt, kann das richtig teuer werden. Das musste ein PKW-Fahrer feststellen, der seinen Anhänger am Straßenrand abgestellt hatte. Leider hatte er ihn mit einem Kennzeichen ausgestattet, das nicht für dieses Fahrzeug ausgestellt worden war. Dass es sich dabei tatsächlich um einen Straftatbestand handelte, hatte er sicher nicht einkalkuliert. Aber wie oben schon erwähnt, auch ein abgestelltes Fahrzeug befindet sich nach dem Verkehrsrecht “in Gebrauch”. Der Rechtsanwalt, der dem Halter eine Revision vor dem Obersten Landesgericht in Bayern empfohlen hatte, hatte dem Angeklagten damit einen Bärendienst erwiesen, jedenfalls, was die Prozesskosten ausmacht. Der Halter wurde wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 2 StVG verurteilt (- 203 StRR 504/21 -).

Das “Vergessen” eines Kennzeichens bei einem geparkten Anhänger verstößt zwar auch gegen das Verkehrsrecht, stellt aber “nur” eine unerlaubte Sondernutzung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese zog im vorliegenden Fall keine Strafe nach sich, aber die Halterin musste die Abschleppgebühren an die Straßenbaubehörde zurückzahlen. Diese hatte den Bootsanhänger abschleppen lassen. Zunächst hatte die Polizei den roten Klebepunkt angebracht, der den Halter zur Entfernung auffordert. Nach Ablauf der Frist hatte die Straßenbaubehörde die Halterin ausfindig gemacht und schriftlich eine weitere Frist von 14 Tagen gesetzt. Dann ließ sie den Anhänger abschleppen. Die Kosten von knapp 200 Euro musste die Halterin übernehmen. Die Kosten für die Ordnungswidrigkeit sind nicht bekannt geworden.