Zulassungsbestimmungen
Mit Inkrafttreten der neuen Fahrzeug – Zulassungsverodnung ergibt sich ab 01.03.2007 folgende Vereinfachung und Änderung für Trailerbesitzer:
Für Fahrzeuge (auch Anhänger !!), die länger als 18 Monate aber weniger als 7 Jahre , stillgelegt ( aus dem Verkehr gezogen ) sind, reicht für die Neuzulassung (Wiederzulassung) eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29. Betriebserlaubnis, Allgemeine Betriebserlaubnis, Bescheinigungen, Brief, Schein oder Zulassungsbescheinigungen I und II, müssen noch vorhanden sein.
Alle Angaben ohne Gewähr !! Quelle ADAC – TÜV
Neue Zulassungsbestimmungen ab 30.10.2012
Ab dem 30. Oktober 2012 müssen alle neuen Trailer mit einer EWG – Übereinstimmungs- bescheinigung (EEC – Certificate of Conformity) ausgeliefert und natürlich auch angemeldet werden. Anhänger, die nicht in der EG-Typengenehmigung enthalten sind, werden nach EG-Gesetzgebung weiter mit TÜV-Einzelabnahme zugelassen.
Die Vorschriften verlangen u.a. eine 17-stellige Fahrgestellnummer, Rückfahrscheinwerfer, Schmutzlappen und auch veränderte Beleuchtungen. Der Vorteil dieser Änderung ist dann natürlich, dass es möglich ist, mit den Papieren und eventuellen Zusatzpapieren (z.B. Italien, Frankreich, Dänemark, Spanien…) in allen EU-Ländern eine Zulassung zu erhalten.