100 km/h – Regelung

Tempo 100 für Gespanne

Mit Wirkung vom 21.10.2005 der dritten Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO, ausgegeben vom Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswese, hat sich folgende Regelung ergeben:

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Tempo 100 für Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen wurden an die technische Entwicklung der Fahrzeuge angepasst. Folgende wesentliche Änderungen gibt es :

  • Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug ist entfallen.
  • Am Zugfahrzeug muss keine Tempo 100 Plakette mehr angebracht sein.
  • Die einzuhaltenden Massenverhältnisse wurden für bestimmte Kombinationen erhöht.

Die neue Regelung:
Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen 100km/h schnell fahren. Auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für Pkw mit Anhänger und LKW bis 3,5 t Gesamtgewicht mit Anhänger nach wie vor Tempo 80.

1. Voraussetzung: Das Zugfahrzeug…
…muss entweder beschrieben sein als

  • PKW
  • Kraftomnibus bis 3,5 t Gesamtgewicht und Tempo 100-Genehmigung oder
  • anderes mehrspuriges Kraftfahrzeug mit maximal 3,5 t Gesamtgewicht
  • alle Fahrzeuge müssen mit ABS ausgerüstet sein

2. Voraussetzung: Der Anhänger…
…muss

  • für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet sein.
  • falls gebremst, mit hydraulischen Stoßdämpfern ausgerüstet sein/werden.

3. Voraussetzung: Die Anhängerbereifung…

  • darf nicht älter als 6 Jahre sein (DOT), danach Reifen erneuern
  • müssen mindestens den Geschwindigkeitsindex L (120 km/h) aufweisen
  • darf keinen Tragfähigkeitszuschlag für den Anhängerbetrieb in Anspruch nehmen

4. Voraussetzung: Masseverhältnis
Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers

zG Anh = X   x   m Zugfz leer

mit  m Zugfz leer = Leermasse Zugfahrzeug

Für X gelten in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung der Kombination folgende Werte:

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