100 km/h – Regelung
Tempo 100 für Gespanne
Mit Wirkung vom 21.10.2005 der dritten Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO, ausgegeben vom Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswese, hat sich folgende Regelung ergeben:
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Tempo 100 für Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen wurden an die technische Entwicklung der Fahrzeuge angepasst. Folgende wesentliche Änderungen gibt es :
- Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug ist entfallen.
- Am Zugfahrzeug muss keine Tempo 100 Plakette mehr angebracht sein.
- Die einzuhaltenden Massenverhältnisse wurden für bestimmte Kombinationen erhöht.
Die neue Regelung:
Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen 100km/h schnell fahren. Auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für Pkw mit Anhänger und LKW bis 3,5 t Gesamtgewicht mit Anhänger nach wie vor Tempo 80.
1. Voraussetzung: Das Zugfahrzeug…
…muss entweder beschrieben sein als
- PKW
- Kraftomnibus bis 3,5 t Gesamtgewicht und Tempo 100-Genehmigung oder
- anderes mehrspuriges Kraftfahrzeug mit maximal 3,5 t Gesamtgewicht
- alle Fahrzeuge müssen mit ABS ausgerüstet sein
2. Voraussetzung: Der Anhänger…
…muss
- für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet sein.
- falls gebremst, mit hydraulischen Stoßdämpfern ausgerüstet sein/werden.
3. Voraussetzung: Die Anhängerbereifung…
- darf nicht älter als 6 Jahre sein (DOT), danach Reifen erneuern
- müssen mindestens den Geschwindigkeitsindex L (120 km/h) aufweisen
- darf keinen Tragfähigkeitszuschlag für den Anhängerbetrieb in Anspruch nehmen
4. Voraussetzung: Masseverhältnis
Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers
zG Anh = X x m Zugfz leer
mit m Zugfz leer = Leermasse Zugfahrzeug
Für X gelten in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung der Kombination folgende Werte: