Ladungssicherung

flasche Ladungssicherung
falsche Ladungssicherung

Grundsatz der Straßenverkehrsordnung: Die Ladung – damit auch Sportboote – sowie Geräte zur Ladungssicherung einschließlich der Ladeeinrichtungen, sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Das Ladegut muss so gesichert werden, dass ein verkehrssicherer Transport möglich ist und die Ladung den Zielort unbeschädigt erreicht.
Wer als verantwortlicher Fahrzeuglenker und –halter gegen die Bestimmungen der Ladungssicherung verstößt, riskiert neben Sachschäden ein Bußgeld und Punkte.
Kommen fremde Personen oder Sachen zu Schaden, sind bei grober Fahrlässigkeit weitere Sanktionen und Ersatzansprüche zu erwarten.

Wieso müssen auch Sportboote gesichert werden? Beim Beschleunigen, Bremsen oder Kurvenfahren wirken Massenkräfte auf die Ladung ein. Deshalb sind, unabhängig vom Gewicht der Ladung, besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Die Sicherungskräfte für Ladegüter sind in Richtlinien festgelegt (siehe VDI 2700 ff.). Danach muss die Ladung in Fahrtrichtung, zur Seite und nach hinten bestimmten Massenkräften standhalten. Auch Boote müssen während des Transportes auf dem Bootsanhänger/Trailer ausreichend gesichert sein.

Optimierte Ladungssicherung Die Kombination von Direkt- und Niederzurrverfahren verhindert das Herausrutschen des Bootes nach vorne, hinten und zur Seite.
Jeder der vier (beidseitig) zum direkten Verzurren angebrachten Gurte muss eine Zurrkraft (LC-Wert im geraden Zug laut Etikett in daN) aufweisen, die mindestens dem halben Bootsgewicht in kg entspricht.
Beispiel : Gewicht des Bootes 3.720 kg:
Vier Zurrgurte im Direktzurrverfahren mit einem LC-Wert im geradem Zug von mindestens 2.000 daN pro Zurrgurt.


Ladungssicherung
Ladungssicherung

Optimierte Ladungssicherung
Die handfest vorgespannten Zurrgurte (1) sollten in fest am Anhänger angebrachten, stabilen Zurrpunkten (Ösen) eingehakt werden.
Werden die Zurrmittel am Boot eingehakt, ist auf eine hinreichende Festigkeit der Anschlagpunkte zu achten. Der Zurrwinkel sollte möglichst flach ausgelegt sein.
Die senkrecht angebrachten Zurrgurte (2) fixieren das Boot zusätzlich auf den Auflageflächen des Transportanhängers und sichern das Boot gegen seitliche Bewegungen. Diese Zurrmittel können entweder auf jeder Seite direkt an Boot und Transportmittel befestigt werden oder von einer Seite des Transportmittels über das Boot zur anderen Seite des Trailers geführt werden (Niederzurrverfahren).
Werden Zurrgurte im Niederzurrverfahren eingesetzt ist auf Vorspannkraft der Ratsche von mind. 200 daN (STF -Wert laut Etikett = 200 daN), zu achten.

Weitere Sicherungsmethode:
Können Gurte aufgrund fehlender geeigneter Anschlagpunkte
am Boot nicht im Direktzurrverfahren angelegt werden, kann eine andere Sicherungstechnik eingesetzt werden.
Über Bug und Heck wird je ein Gurt in Art einer Kopfschlinge gelegt. In diese Kopfschlinge werden jeweils links und rechts zwei Zurrgurte im Direktzurrverfahren angebracht. Alle eingesetzten Zurrmittel müssen eine Sicherungskraft (LC-Wert) von mindestens dem halben Bootsgewicht aufweisen.

Empfehlungen:

  • auf jeder Seite einen separaten Zurrgurt einsetzen
  • vorteilhaft ist, wenn mehrere Gurte zur Verfügung stehen
  • nutzen Sie viele Befestigungspunkte – einzelne Befestigungspunkte werden damit geringer belastet

Hinweis:
Die Art und Weise der Sicherung ist unter anderem von der Bauform des verwendeten Bootsanhängers abhängig.
Sind geeignete Bauteile (z.B. Bugstütze, Kielanschlag) am Bootsanhänger vorhanden, die eine vom Hersteller garantierte Rückhaltekraft (Nachweis) aufweisen, kann durchaus eine andere Form der Ladungssicherung ausreichend  sein.

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