PKW-Anhänger – oft haftet der Halter
Die neue Saison für Bootsanhänger startet gerade, und wir wünschen allen unseren Kunden und Freunden eine gute Fahrt. Die Haltung eines Anhängers ist manchmal mit Risiken verbunden, auf die viele Halter wohl beim besten Willen nicht kommen würden. Gerade geht ein Urteil durch die Presse, das Erstaunen hervorruft. Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz entschieden, dass der Halter eines Anhängers auch für Schäden haftet, die durch Einwirkung eines anderen durch seinen Anhänger verursacht werden.
In diesem Fall hatte der Halter den PKW-Anhänger vorschriftsmäßig abgestellt. Ein Autofahrer war in der Kurve von der Straße abgekommen und in den Anhänger gefahren. Durch den Aufprall setzte sich der Anhänger in Bewegung und rollte über die Straße in ein Gebäude hinein. Dabei entstanden einige Schäden. Die Gebäudeversicherung zahlte, wollte sich dann aber das Geld von der Haftpflichtversicherung des Autofahrers zurückholen. Diese klagte jedoch und gewann letztendlich. Der Halter des Anhängers bzw. seine Versicherung muss für den Schaden aufkommen.
BGH-Urteil: Weite Auslegung der Gefährdungshaftung bei Anhängern
Das klingt in den Ohren erstmal nach einer ziemlichen Ungerechtigkeit. Doch das BGH urteilte streng nach Paragraphen und nach seinen Maßstäben durchaus logisch. Laut § 19 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist der Halter schadensersatzpflichtig, wenn “bei dem Betrieb eines Anhängers” jemand oder eine Sache zu Schaden kommt. Die erste Instanz hatte dem Halter zugebilligt, dass er den Anhänger ja nicht in Betrieb hatte. Doch laut BGH ist die Gefährdungshaftung aus dem StVG der Preis dafür, dass man durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs oder eben eines Anhängers “erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet”. Die Vorschriften erfassen nach Meinung des BGH daher alle durch den Verkehr beeinflussten Schadensfälle. Das ist eine sehr weite Auslegung der Haftung, die “bei dem Betrieb eines Anhängers” für den Halter eintritt.
Achten Sie darauf, wo Sie Ihren Anhänger abstellen
Wie gesagt, das kann man gerecht finden oder auch nicht, aber als Halter eines PKW-Anhängers oder Bootsanhängers bzw. Trailers sollte man sich darauf einstellen. Das BGH Urteil hat einen richtungsweisenden Charakter für andere Gerichte, und ähnlich gelagerte Fälle dürften in Zukunft auch ähnlich entschieden werden. Wir können Ihnen daher nur empfehlen, zukünftig beim Abstellen oder Parken des Anhängers noch genauer aufzupassen. Bremsklötze und ggf. Feststellbremse reichen eben doch nicht ganz aus. Vielmehr sollte man auch die Straße oder den Parkplatz genau in Augenschein nehmen, ob ein anderes Fahrzeug den Anhänger ähnlich stark “schubsen” kann wie den betroffenen Anhänger, der allein in einer Linkskurve stand. Schon in einer Reihe von geparkten Fahrzeugen hätte der Hergang so nicht stattfinden können. Ebenso anders hätte sich die Situation dargestellt, wenn der Anhänger nicht in Reihe, sondern quer zur Straße gestanden hätte. Aber das muss man immer wieder im Einzelfall entscheiden. Zukünftig heißt es beim Parken oder Abstellen des Anhängers eben auch eine nur “mögliche” Gefahrensituation mit zu bedenken.
Aber das ist nicht das einzige erstaunliche Urteil zu PKW- und Bootsanhängern. In unserer nächsten News werden wir noch von einigen anderen berichten.