Kfz-Steuer für Anhänger

Die KFZ Steuer für Anhänger und Trailer

15. April 2021

Anhänger werden definiert als Fahrzeuge, die nicht selbständig fahren können und daher gezogen werden. In Deutschland fahren etwa 7,5 Millionen Anhänger auf den Straßen. Für viele dieser Anhänger sind Nummernschilder und damit auch die Steuer verpflichtend. Ausgenommen sind Bootsanhänger. Sie zählen zu den steuerbefreiten Anhängern für Sport- und Hobbyzwecke. Als Ausnahme gelten daher auch Pferdeanhänger oder Anhänger für Segelflugzeuge. Sie alle erhalten bei der Zulassung das grüne Kennzeichen. Allerdings sollte dafür der Verwendungszweck bei der Zulassung angegeben werden. Eine spätere Nutzung für andere Zwecke ist nicht zulässig. Ebenfalls ausgenommen von der KFZ-Steuer sind landwirtschaftlich genutzte Anhänger bis 25 km/h und einem entsprechenden runden Schild.

Für Nutzanhänger wird jedoch KFZ-Steuer fällig. Die Höhe der KFZ-Steuer errechnet sich nach der Gesamtmasse für den Anhänger, die in der Zulassung eingetragen ist. In Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil 1, also dem Fahrzeugschein findet sich das Feld F.1. Derzeit (2021) sind je angefangene 200 kg Gesamtmasse 7,46 Euro KFZ-Steuer pro vollem Kalenderjahr fällig. Wenn im Fahrzeugschein also eine zulässige Gesamtmasse von z.B. 2450 kg eingetragen ist, haben Sie also mit 13 x 7,56 Euro also gleich 96,98 Euro KFZ-Steuer im Jahr zu rechnen. Falls Sie sich gerade erst Ihren Nutzanhänger bei Harbeck gekauft haben, verringert sich die KFZ-Steuer für das laufende Jahr. Je nach Termin der Anmeldung oder Abmeldung wird die Steuer anteilig auf den Tag genau berechnet.

Unter gewissen Umständen kann für Anhänger in der Forst- und Landwirtschaft sowie für Milchtransporte eine Steuerbefreiung beantragt werden, selbst wenn sie etwas schneller als mit 25 km/h unterwegs sind. Dann kann jedoch ein Anhängerzuschlag auf das Zugfahrzeug erhoben werden. Ihr Hauptzollamt kann im Einzelfall Auskunft geben.

Wer seinen Bootsanhänger völlig legal auch für andere Zwecke als Nutzanhänger verwenden will, kann die Steuerbefreiung ausschlagen und die Eintragung bei der Zulassungsstelle ändern lassen. Dann erhält man anstelle des grünen Kennzeichens ein steuerpflichtiges schwarzes, beide natürlich auf weißem Hintergrund