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Informationen
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Zulassungsbestimmungen
Mit Inkrafttreten der neuen Fahrzeug - Zulassungsverodnung
ergibt sich ab 01.03.2007 folgende Vereinfachung und Änderung für
Trailerbesitzer :
Für Fahrzeuge (auch Anhänger !!), die länger als 18 Monate aber weniger als
7 Jahre , stillgelegt ( aus dem Verkehr gezogen ) sind, reicht für die
Neuzulassung (Wiederzulassung) eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29.
Betriebserlaubnis, Allgemeine Betriebserlaubnis, Bescheinigungen, Brief, Schein
oder Zulassungsbescheinigungen I und II, müssen noch vorhanden sein.
Alle Angaben ohne Gewähr !! Quelle ADAC - TÜV
Neue Zulassungsbestimmungen ab 30.10.2012
Ab dem 30. Oktober 2012 müssen alle neuen Trailer mit einer EWG -
Übereinstimmungs- bescheinigung (EEC - Certificate of Conformity) ausgeliefert
und natürlich auch angemeldet werden. Anhänger, die nicht in der
EG-Typengenehmigung enthalten sind, werden nach EG-Gesetzgebung weiter mit
TÜV-Einzelabnahme zugelassen.
Die Vorschriften verlangen u.a. eine 17-stellige Fahrgestellnummer,
Rückfahrscheinwerfer, Schmutzlappen und auch veränderte Beleuchtungen. Der
Vorteil dieser Änderung ist dann natürlich, dass es möglich ist, mit den
Papieren und eventuellen Zusatzpapieren in allen EU-Ländern eine Zulasung zu
erhalten. |
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