Führerschein

Immer wieder erreichen uns Fragen nach den in Deutschland und Europa geltenden Führerschein- und Verkehrsregeln für das Führen von Fahrzeugen mit Anhängern. Wir haben Ihnen daher an dieser Stelle die seit 2013 geltenden Bestimmungen aus dem Führerscheinrecht dargestellt, sofern sie das Führen von Anhängern betreffen. Dazu finden Sie die Regelungen für Führerscheininhaber, die Ihren Führerschein der Klasse B zwischen 1999 und 2013 erworben haben.

Des weiteren finden Sie die Regelungen für Führerscheininhaber der alten Klasse 3, die aufgrund des Besitzstandsschutzes über die vor 1999 geltenden Rechte verfügen.

Bitte beachten Sie, dass diese Auskünfte keine Rechtsgültigkeit haben und ohne Gewähr sind.

Neue Führerscheinrichtlinie seit dem 19.01.2013

Seit dem 19.01.2013 gilt in Deutschland die sogenannte dritte EU-Führerscheinrichtlinie. Damit sind die EU-Vorgaben für das Fahrerlaubnisrecht wortgetreu in das deutsche Führerscheinrecht übernommen worden. Führerscheininhaber, die ihren Führerschein vor den verschiedenen Änderungen der letzten Jahrzehnte seit 1980 erworben haben, werden in ihren Fahrberechtigungen grundsätzlich nicht eingeschränkt.

Gleichzeitig profitieren sie jedoch von verschiedenen Erweiterungen, die im Umfang bestimmter Fahrerlaubnisklassen vorgenommen worden sind. Im folgenden Text sind die Besonderheiten der alten Führerscheinklassen 2 und 3 mit aufgenommen. Das betrifft außerdem die Gültigkeitsdauer der Führerscheine.

Führerscheine, die nach dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, haben eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren. Alle zuvor ausgestellten Führerscheine müssen bis 2033 umgetauscht werden. Als Ausnahme sind LKW- und Busführerscheine auch dann befristet, wenn sie vor 1999 ausgestellt worden sind.

Für eine Verlängerung ist eine ärztliche Untersuchung notwendig. Die Führerscheine, die nach der dritten Führerscheinrichtlinie erworben worden sind, besitzen EU-weite Gültigkeit. Jedoch entsprechen die Regelungen aus dem Besitzstandsschutz nicht dem EU-Recht und sollten im Einzelfall geprüft werden.

EU – Führerscheinklassen / Fahrerlaubnisklassen

Das Fahrerlaubnisrecht sieht 16 einzelne Klassen vor.

Führerscheinklasse A_

Die Klassen A1, A2 und AM betreffen die verschiedenen Formen der Krafträder. Die Klasse A gilt dabei unbeschränkt für alle Krafträder.

  • Trikes:
    Der Motorradführerschein allein reicht nicht für das Führen von Trikes mit Anhänger. Trikes mit Anhänger dürfen von Inhabern des Führerscheins der Klasse B für PKW geführt werden, wenn dieser vor dem 19.01.2013 abgelegt wurde.

Führerscheinklasse B_

  • Klasse B_
    Diese Führerscheinklasse gilt seit dem 19.01.2013 für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) bis 3.500 kg und nicht mehr als neun Sitzplätzen inklusive Fahrer. Auch mit einem Anhänger darf die zulässige Gesamtmasse 3.500 kg nicht übersteigen (Ausnahme Schlüsselzahl B96). Entscheidend ist immer der Eintrag in den Fahrzeugpapieren. Die Zuladung spielt führerscheinrechtlich keine Rolle. Beispielsweise kann ein Zugfahrzeug mit 2.000 kg zGM einen Anhänger von 1.500 kg zGM ziehen.

    Mit einer zusätzlichen Fahrerschulung ohne eigene Prüfung wird nach Vorlage des Nachweises die Schlüsselzahl B96 in den Führerschein eingetragen. Damit kann die Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger die die zGM insgesamt 4.250 kg betragen. Die frühere Bedingung, dass die zGM des Anhängers nicht höher liegen darf als das Leergewicht des Zugfahrzeugs ist für alle Klasse B Inhaber gestrichen. Für schwerere Anhänger bzw. Gespanne wird die Klasse BE benötigt (s.u.).
  • Klasse 3 (alter Führerschein)
    Mit dem alten Führerschein der Klasse 3 dürfen Kraftfahrzeuge bis zur zGM bis 7.500 kg und neun Personen inklusive Fahrer gefahren werden. Die Masse des Anhängers darf bis zur zGM des Zugfahrzeuges betragen. Mit einem LKW mit durchgehender Bremsanlage darf ein Anhänger bis zur 1,5 fachen Menge der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs bewegt werden. Das bedeutet eine Höchstmenge von 17.500 kg zGM für das Gespann bei Einachs-Anhänger und 18.500 kg zGM bei Tandemachsanhängern.

    Es gelten jeweils die Angaben in den Fahrzeugpapieren. Beim Umtausch des Führerscheins der Klasse 3 werden automatisch die entsprechenden neuen Klassen für diese Berechtigungen eingetragen (AM, B, BE, C1, C1E, L). Für Gespanne über 12.000 kg zGM wird eine beschränkte Erlaubnis CE 79 erteilt, die bis zum 50. Lebensjahr gilt und danach jeweils um 5 Jahre verlängert werden kann.
  • Klasse 2 (alter Führerschein)
    Diese Führerscheininhaber dürfen außer Motorrädern alle Kraftfahrzeuge führen, die nicht speziell zum Personentransport ausgelegt sind. Diese Klasse entspricht der heutigen Klasse CE (s.u.). Damit dürfen auch entsprechende Anhänger über 750 kg zGM gezogen werden.
  • Klasse BE_
    Diese Führerscheinklasse ermöglicht das Führen eines Fahrzeugs der Klasse B, das als Zugmaschine für einen Anhänger oder Sattelanhänger fungiert, dessen zGM 3.500 kg nicht übersteigt.

Führerscheinklasse C_

  • Klasse C_
    Diese Klasse berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zGM von mehr als 3.500 kg einem Anhänger mit einer zGM von nicht mehr als 750 kg. Passagiere wie in C1_.
  • Klasse CE_
    Zugfahrzeuge der Klasse C mit Anhängern oder einem Sattelanhänger über einer zGM von 750 kg. Passagiere wie bei C1_.
  • Klasse C1_
    Kraftfahrzeuge zwischen 3.500 kg und höchstens 7.500 kg zGM mit höchstens neun Passagieren inklusive Fahrer und inklusive eines Anhängers von maximal 750 kg zGM. C1_ gilt nicht für Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind.
  • Klasse C1E
    Diese Klasse berechtigt
    • zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, sofern in Kombination das Gespann die zGM 12.000 kg nicht übersteigt.
    • sowie zum Führen von Zugfahrzeugen der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zGM, sofern in Kombination das Gespann die zGM 12.000 kg nicht übersteigt. Passagiere wie in C1_.
    • Mit Schlüsselnummer 79-121 (umgeschrieben von der alten Führerscheinklasse 3) dürfen Gespanne bis zu einer zGM von 18.750 kg gefahren werden (Zugfahrzeug und Anhänger 7500kg + 11250kg). Die Anhänger müssen über eine durchgehende Bremse (Fkt. 1,5) verfügen und dürfen nicht mehr als eine Achse aufweisen. Tandemachsen gelten als eine Achse, wenn der Achsabstand 1000 mm nicht übersteigt. Da die zulässige Achslast bei einer einzelnen Achse nur 10.000 kg beträgt, liegt die realistische Höchstgrenze des Gespanns mit einer einzelnen Achse des Anhängers bei einer zGM von 17.500 kg. Bei einer Tandemachse liegt die zulässige Höchstlast dagegen bei 11.000 kg. Dementsprechend kann hier die zGM 18.500 kg betragen.

Führerscheinklasse D_

Die Führerscheinklassen D_ betreffen das Befördern von Passagieren. Für die Klassen D1_  und D_  gelten bei Anhängern die zGM von 750 kg, bei den Klassen D1E und DE_ kann die zGM von 750 kg überschritten werden.

Führerscheinklasse L_ und T_

Diese Klassen beziehen sich auf Zugmaschinen bis 40 km/h bzw. 60 km/h, die nach Bauart für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind.

(Quelle: buzer.de, Bundesrecht, tagaktuell konsolidiert)