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Informationen
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Der Europäische Rat hat sich am 27. März 2006 auf
einen Vorschlag für einen einheitlichen europäischen Führerschein
geeinigt.
Dabei konnte sich der Deutsche Segler-Verband zusammen mit
anderen Sportorganisationen erfolgreich gegen den ursprünglichen Kommissionstext
zu Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen in Führerscheinklasse B durchsetzen. Dieser
sah für Gespanne mit einer Last über 3500 kg eine neue Führerscheinprüfung vor,
die frühestens mit 21 Jahren zu erwerben gewesen wäre. Das hätte alle
Sportlerinnen und Sportler betroffen, die ihre Sportgeräte/Ausrüstung auf einem
Anhänger transportieren müssen.
Der DSV konnte sogar erreichen, dass die
derzeitigen Bestimmungen gelockert werden. Danach lässt die zukünftige
Richtlinie Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen bis zu 4250 kg zu – sofern der
Fahrzeugtyp dies erlaubt. Im Hinblick auf die allgemeine Verkehrssicherheit ist
zukünftig ab einem Gewicht von 3500 kg (bis 4250 kg) ein Training und/oder ein
Test zu absolvieren.
Auf diese politische Einigung wird im Laufe des
Jahres die Umsetzung folgen. Die neue Richtlinie tritt voraussichtlich Ende 2006 in Kraft.
Alle Angaben ohne Gewähr !! Quelle : DSV
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Informationen
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EU - Führerscheinklassen / Fahrerlaubnisklassen
Der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft hat bereits 1980 mit der Ersten Richtlinie
über den Führerschein erste Schritte zur Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts
unternommen. Das Gesetz zur Änderung des Straßen-verkehrsgesetzes und anderer Gesetze
und die Fahrerlaubnis-Verordnung traten am 1. Januar 1999 in Kraft. Damit änderten sich die
bisherigen Führerscheinklassen vom Zahlensystem zum Buchstabensystem und einige
Voraussetzungen zum Führen von Fahrzeugen.
Neue EU-Fahrerlaubnisklassen:
| Klasse A |
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Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als
45 km/h (ohne Einschränkungen). |
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- Die Klasse A (Mindestalter 18 Jahre) ist für die
ersten beiden Jahre auf Krafträder mit 25 kW Leistung und einem
Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (=
mindestens 6,25 kg/kW) beschränkt. Nach Ablauf der zwei Jahre
dürfen automatisch leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden.
Der Ausstellung eines neuen Führerscheins bedarf es nicht, wenn
schon ein Scheckkartenführerschein vorhanden ist.
- Für Personen, die 25 Jahre und älter sind,
besteht ab 1. Januar 1999 die Möglichkeit des "Direkteinstiegs" in
die unbeschränkte Klasse A. Sie können dann mit Erwerb der
Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller Kategorien führen.
- Wer die alte Klasse 1a oder die beschränkte
Klasse A besitzt und 25 Jahre alt ist, kann vor Ablauf der zwei
Jahre die unbeschränkte Klasse A erwerben, wenn er zusätzliche
eine praktische Ausbildung und eine praktische Prüfung auf einem
schweren Kraftrad absolviert.
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| Klasse A1 |
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Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125
cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW
(Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt
eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 80 km/h. |
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| Klasse B |
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Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer
dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis
zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen
Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg). |
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| Klasse C |
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg (auch mit
Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). |
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| Klasse C1 |
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr
als 7.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). |
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| Klasse D |
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Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg
Gesamtmasse). |
| Klasse D1 |
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Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8
Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen
(auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). |
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| Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E |
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Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
(Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt "Anhängerführerscheine").
Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der
Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers
die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E
darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet
werden. |
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- Anhängerführerscheine: Für das Mitführen von
Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist
ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine
vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern
bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein
dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren
zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse
der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigt.
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Fahrerlaubnisklassen, die es nur in Deutschland gibt: |
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| Klasse M |
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Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit
Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³. |
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| Klasse S |
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Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum
von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von
Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr
als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen
Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren;
bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die
Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien
im Falle von Elektrofahrzeugen. |
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| Klasse T |
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Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach
ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden
(jeweils auch mit Anhängern). |
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- Das Mindestalter für Klasse T beträgt 16 Jahre.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur
Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger) geführt
werden.
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| Klasse L |
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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche
Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen
aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und,
sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des
ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch
Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere
Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen
aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. | |
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Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern
nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
- Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas;
besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen
angebracht sein).
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine
Prüfbescheinigung erforderlich:
- Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum
Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge
mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg
einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über
alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der
ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite). (Für ältere motorisierte
Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und
Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).)
-
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von
Fußgängern an Holmen geführt werden.
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen,
Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr
(§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei
gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des
Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine
zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich. |
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| Alle Angaben ohne Gewähr! Quelle:
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
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