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AGB
HARBECK Fahrzeugbau GmbH
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AGB
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I.
Allgemeines
1.
Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und
Verkäufe fabrikneuer Anhänger und deren Teile vom Verkäufer an den
Käufer.
2.
Es gelten ausschließlich diese Bedingungen.
Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen, mündliche Nebenabreden, nachträgliche
Änderungen dieses Antrages und etwaige Zusicherungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers.
3.
Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche
Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Für den Umfang der beiderseitigen
Vertragsverpflichtungen, mögen sie Haupt-, Nebenleistungen oder
Rahmenbedingungen betreffen, ist nur diese Auftragsbestätigung maßgebend. Sollte
innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung gegen diese nicht
widersprochen werden, so ist der Auftrag vom Besteller
anerkannt.
4.
Der Verkäufer behält sich geringfügige
Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit vor, sofern hierdurch die
Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
5.
Die Angaben des Verkäufers über Maße und
Gewichte, Betriebskosten, Leistungen und Geschwindigkeiten usw. auch über Dauer
und Maß der Benutzung, in jeder Art von Veröffentlichungen, sind Änderungswerte,
die nachfolgend noch geringfügig abweichen können.
6.
Eine Übertragung von Rechten aus diesem
Vertrag ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verkäufers
zulässig.
7.
Das Urheberrecht an den von der Auftraggeberin
erstellten Zeichnungen und Pläne verbleiben bei dieser und sind deren geistiges
Eigentum. Zeichnungen und Pläne dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung
nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden und sind von dem
Empfänger vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe an Dritte, insbesondere
Wettbewerber, ist weder im Original noch in einer Kopie gestattet.
Zeichnungen und Pläne dürfen auch nicht auf sonstige Weise einem Dritten
zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Falle der
Zuwiderhandlung eine pauschalierte Vertragsstrafe von 30 % des vertraglich
vereinbarten Preises an die Auftragnehmerin zu bezahlen. Die Geltendmachung
eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt im Einzelfall ausdrücklich
vorbehalten.
8.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages
ungültig sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Der Verkäufer ist
befugt, die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich
entspricht.
II.
Preise
9.
Die Rechnungsstellung und Lieferung erfolgen
zu dem am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Preises incl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
10.
Der Käufer trägt die Kosten der
Transportversicherung, der Verladung und Überführung sowie etwaige Zollkosten
und Zulassungskosten.
11.
Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung
für Transportschäden gleich welcher Art; der Verkäufer tritt jedoch eventuell
bestehende Schadensersatzansprüche gegen Dritte, Schädiger oder eine
Transportversicherung an den Käufer ab, damit dieser direkt
Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend machen
kann.
III.
Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind in bar bzw. netto Kasse ohne Abzug innerhalb von acht
Tagen nach Erhalt der Rechnung, spätestens bei Auslieferung des
Kaufgegenstandes, an den Sitz des Verkäufers zu leisten. Die
Verkaufsangestellten sind zur Annahme von Zahlungen befugt. Nimmt der Verkäufer
Schecks als Zahlungsmittel, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des richtigen
Eingangs auf dessen Konto.
2. Vom Käufer geleistete Teilzahlungen werden zunächst auf Kosten, Zinsen
und sodann auf die am ältesten bestehende Forderung verrechnet. Der Käufer
verzichtet insoweit auf die Erhebung der Verjährungseinrede.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle eines Verzuges Verzugszinsen von 5
Prozentpunkten über dem geltenden Basiszins zu verlangen. (nach § 288
BGB)
4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
5. „Wird zwischen den Parteien eine Ratenzahlung vereinbart und bleibt der
Käufer mit der Bezahlung einer Rate mehr als 2 Wochen im Rückstand oder wird
über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, wird die gesamte
Restforderung – auch soweit diese durch einen Wechsel gesichert ist – sofort
fällig.
6. Bezahlt der Käufer nach Fälligkeit in Ziffer 5) die gesamte Restforderung
nicht unverzüglich, tritt der Verkäufer vom Kaufvertrag mit sofortiger Wirkung
zurück.
7. Der Käufer ist nicht mehr berechtigt, den Kaufgegenstand zu benutzen und
weiterhin in Besitz zu nehmen. Jedwede weitere Benutzung oder Inbesitznahme
stellt eine verbotene Eigenmacht dar. Nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen
Zahlungsverzug des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware sofort
abzuholen und in Besitz zu nehmen. Der Käufer berechtigt den Verkäufer jetzt
schon, in diesem Fall dessen Grundstück zu betreten und die Ware abzuholen und
in Besitz zu nehmen.
8. Nach der Inbesitznahme der Ware wird der Verkäufer eventuell bereits
geleistete Ratenzahlungen mit dem Käufer abrechnen. Der Verkäufer ist in diesem
Fall berechtigt, den Kaufgegenstand freihändig weiter zu veräußern und den
erzielten Kauferlös mit dem Käufer, unter Einbeziehung der bis dahin
entstandenen Verzugskosten, abzurechnen. Zu den Verzugskosten gehören
ausdrücklich auch die Kosten für die Rückgängigmachung des Kaufvertrages
und dessen Rückabwicklung, einschließlich der Inbesitznahme der
Kaufsache.
9. Wird der Kaufpreis des Anhängers durch einen Dritten fremdfinanziert, so
tritt der Käufer bereits bei Vertragsabschluss sämtliche, gegen den Dritten
zustehende Ansprüche auf Auszahlung des Finanzierungsbetrages in Höhe des
Kaufpreises an den Verkäufer ab, der die Abtretung
annimmt.
IV.
Eigentumsvorbehalt
1. Die verkaufte Sache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich
aller Nebenforderungen wegen verspäteter Zahlungen im alleinigen Eigentum des
Verkäufers.
2. Wird die verkaufte Sache vom Käufer wesentlich ungeändert und erwerben
hier durch den Käufer oder Dritte mit Eigentum an einer neu hergestellten Sache,
bemisst sich der Miteigentumsanteil des Käufers im Verhältnis der noch
ausstehenden Kaufpreisforderung im Verhältnis zu dem Wert an der gesamten Sache.
3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung,
Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des
Anhängers oder einzelner Teile desselben ohne schriftliche Zustimmung des
Verkäufers unzulässig.
4. Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt worden ist und der
Verkäufer weiterhin der Eigentumsvorbehaltsberechtigter der Kaufsache ist, ist
der Verkäufer berechtigt, den Fahrzeugbrief des Anhängers bzw. die
Betriebserlaubnis alleine im Besitz zu haben. Die Papiere werden erst nach
vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten
herausgegeben.
5. Wird der verkaufte Anhänger von dritter Seite irgendwie in Anspruch
genommen, insbesondere gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, den
Vollstreckungsbeamten auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und dem
Verkäufer hiervon unverzüglich Mitteilung unter Beifügung des
Pfändungsprotokolls zu machen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des
Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, sofern sie
nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.
V.
Lieferung
1. Die bestätigten Lieferfristen, die nach Möglichkeit eingehalten werden,
sind für den Verkäufer unverbindlich. Werden diese um mehr als 1 Monat
überschritten, so ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer eine angemessene
Nachfrist gemäß § 326 BGB zu setzen. Wird der Kaufgegenstand - Anhänger auch
dann nicht geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom
Kaufantrag zurücktreten.
2. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen
Verzuges, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, ausgeschlossen, es
sei denn, dass der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers
oder dessen leitenden Angestellten beruht; der Schadenersatzanspruch ist dann
auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden
beschränkt.
3. Die Lieferfrist beginnt mit dem Abschluss des Kaufantrages. Ist eine
Anzahlung vereinbart, so beginnt die Lieferfrist mit Eingang der Anzahlung beim
Verkäufer. Fordert der Käufer nachträglich eine andere Ausführung des
Kaufgegenstandes, so kann der Verkäufer die Lieferfrist angemessen
verlängern.
VI.
Übernahme
1. Ist der Käufer Vollkaufmann, ist dieser verpflichtet, den Kaufgegenstand
unverzüglich nach Übergabe oder Anzeige der Bereitstellungsanzeige am
vereinbarten Lieferort auf die Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Unterlässt der
Käufer eine solche Überprüfung, verzichtet dieser stillschweigend auf sein
Überprüfungsrecht.
2. Ist der Käufer ein Vollkaufmann, hat dieser Beanstandungen wegen
unvollständiger Lieferung oder eines sofort erkennbaren Mangels des
Lieferumfangs innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware dem Verkäufer
schriftlich anzuzeigen. Der Käufer ist darlegungs- und beweispflichtig für den
Eingang der Mangelanzeige.
3. Vom Käufer, seinem Beauftragten oder einem Spediteur, Frachtführer und
dgl. Im Herstellerwerk abgenommene oder ausdrücklich bestätigte Lieferungen
gelten als ordnungsgemäß geliefert.
VII.
Rücktritt
1. Bleibt der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme des
Anhängers und dessen Teile oder der Erteilung der Versandvorschrift oder der
Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erstellung der vereinbarten
Sicherheit länger als acht Tage im Rückstand, so ist der Verkäufer berechtigt,
auf Abnahme zu klagen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom
Vertrage zurückzutreten.
2. Im zweiten Falle kann der Verkäufer, unbeschadet der Möglichkeit, einen
höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Verkaufspreises als
Entschädigung ohne Nachweis fordern.
3. Der Verkäufer kann ohne Setzung einer Nachfrist vom Kaufvertrag
zurücktreten, wenn der Käufer mit einer Rate länger als acht Tage im Rückstand
ist, desgleichen sofort bei Nichteinlösung eines Schecks, sowie bei jedem
anderen vertragswidrigen Verhalten des Käufers. Das gleiche Rücktrittsrecht
steht ihm zu, wenn ein Scheck des Käufers außerhalb des vorliegenden Geschäftes
zu Protest geht.
4. Ist der Verkäufer nach der Lieferung zurückgetreten, so ist der Käufer
zur sofortigen Rücklieferung des Anhängers unter Ausschluß jeglichen
Zurückbehaltungsrechtes verpflichtet. Dem Verkäufer steht für die Besitzdauer
des Käufers eine Gebrauchsvergütung zu in Höhe der üblichen Miete für einen
gleichartigen Anhänger. Daneben kann er nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen Ersatz für seine Aufwendungen sowie für Abhandenkommen,
Beschädigungen und sonstige Wertminderungen beanspruchen. Die gesamte
Wertminderung beträgt, wenn der Anhänger nicht mehr als neuer verkauft werden
kann, wenigstens 15% des Kaufpreises.
5. Der Verkäufer hat dem Käufer, wenn eine der Parteien den Rücktritt
erklärt oder der Kaufvertrag in beiderseitigem Einvernehmen aufgehoben wird, die
von ihm geleisteten Zahlungen nach Abzug etwaiger Gegenforderungen unverzinst
zurückzuzahlen.
VIII.
Gewährleistung
1. Eine Gewähr des Verkäufers für Fehlerfreiheit im Material und der
Werksarbeit wird in der Dauer von 2 Jahren ab Lieferdatum und zwar nur dem
ersten Abnehmer gegenüber geleistet. Ist der Käufer ein Vollkaufmann, reduziert
sich diese auf ein Jahr.
2. Durch eine übertragene Garantie wird die gesetzliche Verjährungsfrist
nicht verlängert. Mängelanzeigen müssen zur Vermeidung des Verlustes von
Gewährleistungsansprüchen innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, bei
verdeckten Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung des Mangels dem
Verkäufer schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die Gewähr geht nach Wahl des Verkäufers auf Reparatur oder Ersatz des
frei angelieferten Fahrzeuges bzw. porto- oder frachtfrei eingesandter Teile.
Maßgebend für die Garantie ist ausschließlich der Prüfungsbefund und
Entscheidung des Verkäufers. Ersetzt wird in allen Fällen nur das Teil, das den
Fehler im Material oder in der Werksarbeit aufweist. Jeder Ersatz eines
mittelbar oder unmittelbar in irgendeiner Form entstandenen Schadens wird
ausdrücklich abgelehnt, es sei denn, dass der Schaden auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht; der Schadenersatzanspruch ist dann auf den
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden beschränkt. Für die
vom Verkäufer nicht selbst erzeugten Teile wie Achsen, Auflaufbremsen,
Kugellager, Bereifung, Beleuchtung usw., beschränkt sich die Gewähr auf
Abtretung der etwaigen seiner gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden
Ansprüche.
4. Versand der Ersatzteile oder Reparaturstücke erfolgt auf Kosten des
Empfängers. Es sei denn, dass die Gewährleistungspflicht des Verkäufers schon
geklärt ist. Das ersetzte Stück wird Eigentum des Verkäufers.
5. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn, abgesehen von Notfällen,
Reparaturen von anderer Stelle als von der Herstellerfirma oder deren
autorisierten Vertretern vorgenommen werden. Das gleiche gilt, wenn der
Vertragsgegenstand von fremder Seite verändert wurde oder Ersatz einzelner Teile
erfolgt.
6. Beschädigungen, welche durch fahrlässige bzw. unsachgemäße Behandlung
entstehen, sind von der Garantie ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt,
wenn eine Überschreitung des, nach den einschlägigen Bestimmungen der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, zulässige Gesamtgewicht oder der
Fahrgestell-Tragfähigkeit und der zulässigen Geschwindigkeit festgestellt
wird.
7. Leistungs- und Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtige und zukünftige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz des Verkäufers/Landgericht
Traunstein.
8. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, mithin das Landgericht
Traunstein. Es wird die Geltung des Deutschen Rechtes vereinbart, auch wenn der
Käufer ausländischer Staatsangehöriger ist und die Lieferung ins Ausland
erfolgen soll. |
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